"Der gesetzliche Streuobstschutz nach § 33a Naturschutzgesetz wurde bislang nicht im Sinne, wie wir uns das als Naturschutzverbände vorgestellt hatten, von den unteren Naturschutzbehörden berücksichtigt. Es wurden viel zu viele Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Hinweis: Im Anhang befinden sich die entsprechenden Hinweise, Leitfäden und Checklisten zum Streuobsterhalt, Streuobstschutz und Ausgleich zum Download.
Eine Beschwerde des NABU BW führte am 14.01.2024 zu einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH, in der Anlage), der etwas mehr Klarheit schafft: Der §33a NatSchG erfordert eine Ermessensentscheidung der zuständigen (unteren Naturschutz-)Behörde, wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Die Beurteilung ist aus rein naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen, unabhängig vom Grund des Umwandlungsanliegens.
Das Umweltministerium (UM) hat am daher am 01. Juli 2024 Hinweise für die „Einheitliche Anwendung der Prüfung von Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a NatSchG“ (in der Anlage) herausgegeben, denen eine „Checkliste zur Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung von Streuobstbeständen…“ anhängt (ebenfalls (in der Anlage). Ziel ist es, eine einheitliche Bewertung von Streuobstbeständen und eine einheitliche Festlegung des Ausgleichsbedarfs zu ermöglichen. Diese Checkliste ist gegliedert in drei Teile:
- Bewertung des Streuobstbestandes und seiner Funktionen für den Naturhaushalt
- (Öffentliches) Interesse an der Inanspruchnahme des Streuobstbestandes
- Verhältnis zwischen Eingriff und Ausgleich
In einem ersten Schritt hat die Behörde festzustellen, ob der fragliche Streuobstbestand eine naturschutzfachliche Wertigkeit hat. Dazu führt der VGH aus:
„§ 33 a Abs. 2 LNatSchG ist danach so auszulegen, dass die Umwandlungsgenehmigung zu erteilen ist, sofern der Streuobstbestand nicht aus naturschutzfachlichen Gründen (wie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder dem Erhalt der Artenvielfalt) zu erhalten ist. Liegen solche naturschutzfachlichen Gründe dagegen vor, ist die Genehmigung regelmäßig zu versagen (§ 33 a Abs. 2 Satz 2: „soll“). Der Begriff „soll“ ermöglicht es, im Ermessenswege die Genehmigung gleichwohl zu erteilen, wenn besonders gravierende Gründe die Umwandlung der Streuobstwiese dennoch rechtfertigen. Dabei wird jedoch ein strenger Maßstab anzulegen sein. Denn die Ausübung des Ermessens wird durch § 33 a Abs. 1 LNatSchG gelenkt (vgl. aaO., Seite 25), der eine Grundaussage für die Erhaltung von Streuobstbeständen enthält.“
Daraus ergibt sich laut UM, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Erhalt des Streuobstbestandes im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind nur naturschutzfachliche Gründe heranzuziehen, insbesondere Funktion des konkreten Streuobstbestandes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und seine Funktion für den Erhalt der Artenvielfalt. Liegen keine naturschutzfachlichen Gründe für den Erhalt vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Weitere Aspekte (wie z.B. die Frage, ob der Bebauungsplan rechtmäßig ist), spielt für die Entscheidung des §33a NatSchG keine Rolle. Es sind daher nur naturschutzfachliche Gründe durch die zuständige Behörde zu prüfen.
Liegen allerdings naturschutzfachliche Gründe vor, so ist die Genehmigung in der Regel zu versagen. Die Behörde hat dann aber im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob im Einzelfall die Rodung dennoch genehmigt werden kann. Hierbei ist ein strenger Beurteilungsmaßstab anzusetzen.
Teil 3 der Checkliste gibt schließlich Hinweise für eine sachgerechte Festlegung des notwendigen Ausgleichs, sollte die Umwandlung genehmigt werden." (LNV)
Und was ich hier lerne, könnt ihr hier nachlesen: Josefines - Tagebuch
Anhang
UM Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen
UM Hinweise zur Anwendung des § 33a NatSchG
UM Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG
MLR Einführungserlass zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung