Das Umweltministerium hat Anfang Dezember seinen Vorschlag zur Biber-Verordnung veröffentlicht. Wir haben uns dazu mit den Wildtierbeauftragten der Region ausgetauscht. Kurz zusammengefasst: Die Biber-Verordnung ist aus unserer Sicht unnötig. Die Arbeit der Biber-Beauftragten funktioniert bereits gut. Es soll ein Problem gelöst werden, das faktisch gar nicht existiert. In besonders gravierenden Fällen kann der Biber heute schon vergrämt oder sogar entnommen (erschossen) werden.
Die Verordnung weist zudem inhaltliche Schwächen auf:
- Gewässerrandstreifen stehen unter Schutz. Ein ernsthafter land- oder forstwirtschaftlicher Schaden kann daher innerhalb des Gewässerrandstreifens aus unserer Sicht nicht auftreten.
- Allgemeinverfügung für Biber-Management. In der Verordnung wird eine Allgemeinverfügung vorgesehen. Über diese könnten Biberlebensräume politisch motiviert ausgewiesen werden.
- Freischuss geplant. Geplant ist, dass Jäger*innen den Biber an Land und auch im Wasser ohne Falle erschießen dürfen. Dieser sogenannte Freischuss ist aus unserer Sicht nicht waidgerecht: Es kann nicht gewährleistet werden, dass Elterntiere geschützt werden, und eine Nachsuche – falls der Biber nicht tödlich getroffen wurde – ist vor allem im Wasser kaum möglich.
Blick über den Tellerrand: Es gibt zunehmend Studien, die Abschuss und Regulierungen als unnötig bis negativ darstellen.
- In Luxemburg ist die Fuchsjagd seit 2015 verboten. Die aus prognostizierten Horrorszenarien haben sich nicht bewahrheitet. Die Population ist stabil, der Fuchsbandwurm hat abgenommen, negative Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht dem Fuchs anzulasten (Quelle: Wildtierschutz Deutschland e.V.).
- In Hessen wurde das Projekt „Waschbären reduzieren durch biologisches Management statt Jagd“ (Link) durch die Jägerschaft und die CDU gekippt. Die Anzahl an Waschbären ist trotz Jagd größer geworden, weil Waschbären auf Abschuss mit einer gesteigerten Geburtenrate reagieren.
De facto ist es nicht gelungen, den invasiven Waschbären wieder aus dem Ökosystem zu entfernen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass hier einem Tier „ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt“ werden. Das ist nach Tierschutzgesetz § 1 verboten.
- Hirsche wurden bisher auf die Rotwildgebiete begrenzt und außerhalb stark bejagt. Es ist erfreulich, dass das MLR zumindest das Abschussgebot für Junghirsche auszusetzt hat. (Link) Ziel ist, dass die genetische Verarmung durch Verinselungen der Populationen gestoppt wird.